Satzung des Erfurter Anwaltvereins e.V.

1. Der Verein führt den Namen „Erfurter Anwaltverein e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Erfurt eingetragen (Vereinsregister des Amtsgerichtes Erfurt VR 10). Der Verein ist Mitglied des Deutschen Anwaltvereins e.V. und des Landesverbandes Thüringen im Deutschen Anwaltverein e.V.

2. Sitz des Vereins ist Erfurt.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1. Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen und der ideellen Interessen der Rechtsanwältinnen und der Rechtsanwälte, die seine Mitglieder sind, insbesondere durch

• Aus- und Fortbildung

• Förderung des Kontaktes zwischen Rechtsanwaltschaft, Wissenschaft und Gesellschaft,

• die Pflege des Gemeinsinns und des gesellschaftlichen Zusammenhaltes,

• die Verfolgung von Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.

3. Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder dem nicht widersprechen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder; außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder besitzen jedoch weder Stimm- noch Wahlrecht. Von Ehrenmitgliedern wird kein Vereinsbeitrag erhoben.

2. Ordentliches Mitglied kann, unabhängig vom Geschlecht, jeder zugelassene Rechtsanwalt und jede zugelassen Rechtsanwältin und jeder verkammerte Rechtsbeistand werden.

3. Außerordentliche Mitglieder können in Ehren ausgeschiedene Mitglieder, Kolleginnen/Kollegen, welche die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllen und solche Personen werden, die ohne Rechtsanwalt zu sein, kraft ihres Amtes oder Berufs der Rechtsanwaltschaft, insbesondere im Bereich des Landgerichtsbezirks Erfurt, besonders nahe stehen.

4. Die Mitgliedschaft (ordentliche/außerordentliche) ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung der Aufnahme, die mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt wird, kann binnen eines Monats durch eingeschriebenen Brief die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet in ihrer nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges.

5. Die Mitgliedschaft ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder erlischt unter gleichzeitigem Verlust jeglichen Anrechts auf das Vereinsvermögen und die Benutzung der Einrichtungen des Vereins sowie die Inanspruchnahme sonstiger mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte, jedoch unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung des vollen Mitgliedsbeitrags für das Jahr des Ausscheidens,

a) durch Ausscheiden aus dem Kreis der nach Absatz 2 genannten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, soweit es sich nicht um eine außerordentliche Mitgliedschaft handelt oder die Mitgliedschaft in eine solche umgewandelt wird,

b) durch schriftliche Erklärung, die nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten abgegeben werden kann,

c) durch Vorstandsbeschluss bei Nichtzahlung eines Jahresbeitrages trotz zweimaliger Mahnung und Hinweis auf diese Bestimmung,

d) durch Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung, wenn das Mitglied dem Ansehen und dem Zweck des Vereins grob zuwider handelt oder gehandelt hat.

Ein ausgeschlossenes Mitglied kann die Mitgliedschaft nur mit Beschluss des Vorstandes wieder erwerben.

6. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung verliehen.

1. Zur Abdeckung der Ausgaben zahlt jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied einen Jahresbeitrag, welcher auch bei unterjährigem Ausscheiden des Mitgliedes in voller Höhe zu entrichten ist. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags setzt die Mitgliederversammlung fest. Die Mitgliederversammlung kann auch außerordentliche Beiträge beschließen. In besonderen Fällen kann der Vorstand auf begründeten Antrag des Mitglieds die Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.

2. Jungmitglieder sind für das erste Jahr nach ihrer Erstzulassung von der Beitragspflicht befreit. Für das zweite Jahr nach ihrer Erstzulassung ist ihr Jahresbeitrag auf 50 % ermäßigt. Voraussetzung ist, dass die Zulassung innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt erfolgte, in dem sie die Qualifikation zur Ausübung des Berufes der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwaltes erlangt haben.

3. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung.

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende(n).

2. Jedes Vorstandsmitglied ist zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand handelt durch den/ die Vorsitzende(n) allein oder durch zwei Stellvertreter gemeinschaftlich.

3. Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt werden und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden hat. Die Neuwahl des Vorstands erfolgt in einer Mitgliederversammlung, die im 2. Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet.

Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält, für die restliche Zeit eine Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung stattfinden. Sie muss stattfinden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind.

4. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhalten hierfür keine Vergütung. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung.

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden oder zwei seiner Stellvertreter jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform an die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Einladung ist spätestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung abzusenden. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Die Ergänzung der Tagesordnung ist alsdann eine Woche vor der Mitgliederversammlung abzusenden.

4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden und nur dann, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend ist.

6. Zu Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Ausschließung von Mitgliedern ist eine Mehrheit von ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Übrigen fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

7. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder einem Stellvertreter oder, im Falle der Verhinderung dieser, von dem an Jahren ältesten anwesenden ordentlichen Vereinsmitglied geleitet.

8. Die Mitgliederversammlung bestellt den Kassenprüfer und seinen Stellvertreter.

9. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll errichtet, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Deutschen Anwaltverein. Sollte dieser zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen an die Rechtsanwaltskammer Thüringen.

1. Die Satzung tritt einen Tag nach dem Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Die Satzung löst die bestehende Satzung ab.

2. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18.11.2008 beschlossen.

Marcello Di Stefano
als Vorsitzender

Wir verwenden Cookies, um die einwandfreie Funktion unserer Website zu gewährleisten und unseren Datenverkehr zu analysieren.

Alternativ können Sie dies auch verweigern.